BüMA und Fristen

Bei der Infoveranstaltung des Arbeitsamts wurde erklärt: Die Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt laufen ab dem Tag der Ausstellung der BüMA.

Das heißt, nach 3 Monaten bekommen Asylsuchende auch mit BüMA einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt, und 15 Monate nach BüMA-Ausstellung dürfen sie ohne Vorrangprüfung arbeiten.

Die Feststellung der GGUA wurde also bestätigt.

Zum Hintergrund:

Momentan bekommen sehr viele Asylbewerber erstmal nur eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)“. Erst bei Asylantragstellung wird eine „Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens“ erstellt. Jedoch liegt der Termin zur Asylantragstellung bei neu angekommenen Flüchtlingen teilweise ein Jahr in der Zukunft. Für die Zeit bis dahin bescheinigt die BüMA, dass die Person nicht illegal hier ist, sondern zum Zweck der Asylantragstellung.

Bei den Gesetzesänderungen vom Oktober 2015 wurde die BüMA im Bundesgesetz verankert. Dabei wurde nicht geklärt, wie sich die BüMA auf Fristen auswirkt, welche laut Gesetz ab Asylantragstellung laufen.