Achtung: Einladungen des BAMF für bereits anerkannte Flüchtlinge

Ein aktueller Hinweis der Kanzlei Herrmann Haubner Schank aus Passau:

Newsletter vom 24.2.2018 (docx)


Einladungen des BAMF für bereits anerkannte Flüchtlinge (Irak, Syrien, Eritrea), deren Asylverfahren im schriftlichen Fragebogenverfahren durchgeführt worden waren

Das BAMF versendet gerade an bereits anerkannte Flüchtlinge Ladungen zu freiwilligen Gesprächen mit folgendem Wortlaut:

Sie sind im Jahr 2015 oder 2016 in Deutschland angekommen – zusammen mit mehr als einer Million Schutzsuchender. Im Interesse der Schutzsuchenden wurden für bestimmte Herkunftsländer ergänzend zum regulären Verfahren auch schriftliche Verfahren durchgeführt. Auch Ihr Antrag wurde in einem solchen Verfahren bearbeitet und entschieden.

Vor dem Hintergrund einer Überprüfung bittet das BAMF Personen, welchen im schriftlichen Verfahren ein Schutzstatus zuerkannt wurde, zu einem Gespräch. Hierzu lade ich Sie ein:

Termin
Ort

Die Teilnahme an diesem Gespräch ist freiwillig. Sollten Sie an diesem Termin verhindert sein, bitte ich um schriftliche Mitteilung.

Unsere Empfehlung zu diesen Schreiben lautet:

Der Einladung sollte nicht gefolgt werden. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Termin, deshalb weist das BAMF auch ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hin. In diesem Gespräch soll vermutlich die persönliche Anhörung (zumindest teilweise) nachgeholt werden – zur Überprüfung der Identität/Nationalität und der Asylgründe.

Es besteht die Gefahr, dass das Ergebnis eines solchen Gesprächs zum Anlass genommen werden kann, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Wir raten daher anerkannten Flüchtlingen von der Teilnahme an einem solchen Gespräch ausdrücklich ab.

Wenn das BAMF allerdings ein Widerrufsverfahren einleiten möchte, kann und sollte es dies auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg tun – nicht mithilfe dieser Einladungen.

In § 73 AsylG ist dazu u.a. geregelt:

Die Prüfung, ob die Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens innerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfechtbarkeit mit. Anderenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbehörde entfallen. Die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme ist dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Falls tatsächlich formelle Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet werden und die Betroffenen die entsprechenden Schreiben mit der Gelegenheit zur Äußerung erhalten, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung.