Arbeiten – aber wie?

Achtung, die rechtlichen Angaben auf dieser Seite sind 2017 weitestgehend überholt!
Vom Bayerischen Innenministerium gibt es neue Weisungen, nach denen die ABH nur noch sehr beschränkt Genehmigungen für Arbeit oder Ausbildung erteilen darf. Die einzelnen Vollzugshinweise zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten finden Sie im IMS vom 1. 9. 2016 (PDF) sowie im IMS vom 31.5.2017 (PDF)
Das LRA Aichach legt diese Maßstäbe sehr streng an, teilweise wird Menschen, die schon jahrelang einen Job hatten, die Erlaubnis wieder entzogen. Genehmigungen werden höchstens für ein halbes Jahr erteilt. Geduldete haben fast keine Chance auf eine Arbeitserlaubnis mehr.


Eine sehr gute Zusammenfassung der rechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsmarktzugang hat die Caritas Osnabrück veröffentlicht. Den Flyer können Sie hier auf vielen Sprachen herunterladen:

Flyer „Wann erhalte ich eine Arbeitserlaubnis?“: Deutsch, Englisch, Albanisch , Arabisch, Dari, Pashtu, Serbokroatisch

Das BAMF beantwortet viele Fragen auf der Seite FAQ: Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen

Arbeiten – aber wie?

Wenn ein Asylbewerber 3 Monate hier ist, darf er/sie nach Genehmigung arbeiten. (BeschV §32 Abs. 1)
Die Ausländerbehörde beim LRA streicht den Eintrag „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ im „Ausweis“.
Stattdessen kommt ein Stempel drauf: „Unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“

Wenn ein Arbeitgeber einen Asylbewerber anstellen will, muss das Formular „Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung“ ausgefüllt werden. (PDF zum Download)

Dieses Formular geht dann über die Ausländerbehörde an die ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) bei der Arbeitsagentur München. Dort werden drei Punkte geprüft:

  • Vorrangprüfung: Kommt für die genannte Stelle ein deutscher oder europäischer Arbeitssuchender in Frage? (Vorrangprüfung, „Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt“, AufenthG §39 Abs 2.1b).
  • Prüfung der Arbeitsbedingungen: Sind die Bezahlung (Mindestlohn / Tariflohn) und Arbeitszeiten vergleichbar mit regulären Beschäftigten?
  • Verbot von Leiharbeit

Für diese Prüfung hat die ZAV 14 Tage Zeit, danach gilt ihre Zustimmung als erteilt (BeschV §36 Abs 2).
Die ABH überprüft dann noch, ob es ausländerrechtliche Bedenken gibt.

Wenn alles in Ordnung ist, erteilt die ABH die Beschäftigungserlaubnis, und schreibt einen Brief an den Asylbewerber. Der Arbeitgeber wird nicht extra informiert. Erst wenn der Brief da ist, können die nächsten Schritte in Angriff genommen werden.

Bei der ABH muss ein neuer Ausweis geholt werden.
Im neuen Ausweis steht dann genau drin, in was für einem Job, bei welcher Firma, in welchem Zeitraum und in welcher Region die Arbeit gestattet ist.

Falls noch nicht geschehen, muss der Asylbewerber sich jetzt bei einer Krankenkasse anmelden. Sie wird ihm eine Versichertenkarte ausstellen und zuschicken.

Bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) muss die Steuer-ID geholt werden (kann man auch schon vorher machen). Alternativ kann die Steuer-ID direkt beim Bundeszentralamt für Steuern nachgefragt werden (Bearbeitungszeit 3-4 Wochen).

Dann muss der Arbeitsvertrag bei der Firma unterschrieben werden.
Das LRA bekommt eine Kopie des Vertrags (gefaxt oder gemailt reicht) und möchte auch wissen, wann der erste Lohn bezahlt wird.
Die Lohnabrechnungen müssen regelmäßig in Kopie ans LRA gehen.

Wenn ein Asylbewerber Geld verdient, werden die Zahlungen vom LRA verringert oder eingestellt. Eventuell muss der Flüchtling jetzt Miete zahlen.

Ablehnung des Arbeitsantrags

Falls die ZAV oder die Ausländerbehörde dem Antrag nicht zustimmen, bekommt der Asylbewerber einen Brief mit der Begründung. Dagegen kann man innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch erheben. Hier helfen die Asylsozialberatungsstellen weiter.

Erleichterung nach 15 Monaten

Wenn der Asylbewerber seit 15 Monaten im Land ist oder eine Fachqualifikation nachweisen kann entfällt die Vorrang-Prüfung. Es wird aber weiterhin geprüft, ob „vergleichbare Arbeitsbedingungen“ vorliegen. (BeschV §32 Abs 5.2 seit November 2014)
Nach 4 Jahren gibt es eine Arbeitserlaubnis ohne jede Prüfung, die ABH schreibt dann „Erwerbstätigkeit gestattet.“ in den Ausweis. Selbständige Arbeit ist aber immer noch verboten.

Arbeitsverbot „Sichere Herkunftsstaaten und offensichtlich unbegründete Asylanträge“

Am 31.3.2015 hat das Bayerische Innenministerium in einem Schreiben an die Regierungen die Ausländerbehörden angewiesen, „Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (…) oder deren Asylantrag (…) aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (…) ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse (…) mehr zu erteilen oder zu verlängern.

Dieses Arbeitsverbot betrifft in unserer Gegend vor allem Menschen aus dem Senegal. Organisationen wie Pro Asyl und der bayerische Flüchtlingsrat halten die Weisung für gesetzeswidrig.

Infos, Aktionen, Rechtliches zum Arbeitsverbot

Mögliches Arbeitsverbot für Geduldete

Menschen mit Duldung sind beim Zugang zum Arbeitsmarkt den Asylbewerbern mit Aufenthaltsgestattung weitestgehend gleich gestellt. Allerdings kann die ABH unter Umständen ein Arbeitsverbot erlassen, und „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ in die Duldung eintragen.
Dies geschieht dann, wenn die ABH glaubt, dass

  • der Geduldete seine Abschiebung aktiv verhindert,
  • oder nur nach Deutschland gekommen ist, um Sozialleistungen zu beziehen.

Ein solches Arbeitsverbot kann aber noch überprüft und aufgehoben werden. Dabei helfen die Asylsozialberatungsstellen.

Arbeit für anerkannte Flüchtlinge

Alle anerkannten Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie dürfen auch Zeitarbeit machen. Eine selbständige Tätigkeit ist möglich, dafür können aber noch Genehmigungen nötig sein.

Eine Anerkennung nach §25 Abs. 2 AufenthG bekommen z.Z. vor allem Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak recht schnell.

Sozialversicherung

Ein neuer Arbeitnehmer muss bei der Sozialversicherung gemeldet werden. Das funktioniert genauso wie bei deutschen Arbeitnehmern, die Arbeitgeber sollten also Bescheid wissen.

Falls es der erste Job für den Flüchtling ist, hat er noch keine SV-Nummer.
Dann wird der Name, Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift gemeldet. Damit wird dann eine SV-Nummer erstellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt.

In einigen Branchen muss eine „Sofortmeldung zur Sozialversicherung“ gemacht werden.
Erklärung der Deutschen Rentenversicherung dazu.

Praxishinweise Aichach-Friedberg

Sozialpädagogische Begleitung, berufsbezogenes Deutsch und Arbeitsmarktvermittlung im Hotel-und Gaststättenbereich
Elena Bakare (Volkshochschule Augsburg)
Tel (0821) 90799-54
elena.bakare@tuerantuer.de

Interkultureller Arbeitsvermittler im handwerklichen Bereich
Sait Demir (Handwerkskammer Schwaben)
Tel (0821) 3259 1369
sdemir@hwk-schwaben.de

  • Es ist sehr sinnvoll, den Antrag über Herrn Demir oder Frau Bakare zu leiten.
    Damit vermeidet man fehlerhaft ausgefüllte Formulare, und es geht oft schneller, dank Vorprüfung und gutem Kontakt zu LRA und ZAV.
  • Es ist sinnvoll, die Stellenbeschreibung im Formular etwas weiter zu fassen.
    Denn es wird genau das in den Ausweis eingetragen, was im Formular angegeben wurde.
    Wenn also zum Beispiel die Stellenbeschreibung „Bauhelfer“ heißt, statt „Maurerhelfer“, hat die Firma später mehr Spielraum, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen.
    Auch bei der „voraussichtlichen Dauer der Beschäftigung“ macht es Sinn, „unbefristet“ anzugeben. Der Genehmigung für die Arbeit gilt dann 6 Monate bis max. 3 Jahre. Die Details können im Arbeitsvertrag flexibel geregelt werden.
  • Das PDF-Formular kann am Computer ausgefüllt und dann ausgedruckt werden.
  • Beim Ausfüllen des Formulars ist es sinnvoll, dem Arbeitgeber so viel Arbeit wie möglich abzunehmen.
  • Nicht jeder Chef kennt seine Betriebsnummer. Der Steuerberater sollte sie wissen, oder der Arbeitgeberservice des Arbeitsamtes.
  • Der Arbeitgeber sollte von sich aus seine zuständige Arbeitsvermittlung kontaktieren und erklären, dass er den Asylbewerber gezielt einstellen möchte. Wenn er das begründet, z.B. der Asylbewerber ist persönlich bekannt (z.B. wegen Praktikum über das BAVF, s.u.), hat besondere Fähigkeiten (Sprache…), steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag zügig genehmigt wird und nicht erst andere Kandidaten vorgeschlagen werden.
  • Praxistipp Krankenversicherung:
    Wenn man als Betreuer mehreren Flüchtlingen bei der Jobsuche hilft, ist es sinnvoll, immer zur gleichen Krankenkasse zu gehen. Dann kennen sich die Bearbeiter dort schon aus.

Praktika

Sehr sinnvoll: zum „Kennenlernen“ kann ein Praktikum von 2-4 Wochen gemacht werden.
Das geht relativ formlos: Per Telefon oder E-Mail meldet man den Wunsch nach einem Praktikum bei Herrn Demir / Frau Bakare. Benötigt werden der Name und Adresse des Flüchtlings und des Arbeitgebers, sowie die gewünschte Dauer des Praktikums.
Herr Demir / Frau Bakare schreiben damit einen Antrag und senden diesen an die ABH im LRA, welche das Praktikum in der Regel schnell genehmigt.

Mit der ausgedruckten Genehmigung kann bei Kontrollen (z.B. Baustelle) nachgewiesen werden, dass es sich um legale Arbeit handelt.

Unfallversichert ist der Asylbewerber während des Praktikums wie jeder Mitarbeiter über die Berufsgenossenschaft des Betriebs. Eventuell wünscht die BG eine kurze Meldung mit dem Namen und Dauer des Praktikums, also sollte der Chef dort anfragen.
Falls eine Haftpflichtversicherung gewünscht ist, müsste diese extra abgeschlossen werden.

Die Schnupper-Praktika sind unbezahlt.

Wenn der Arbeitgeber zufrieden ist, sollte man noch während des Praktikums das o.g. Formular „Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung“ ausfüllen und über Herrn Demir / Frau Bakare auf den Weg bringen. Bearbeitungszeit sind normalerweise ca. 2 Wochen.

Hintergrund: die Praktika sind ein Projekt des BAVF Netzwerks, gefördert durch den Europäischen Sozialfonds ESF, und müssen deshalb nicht durch die BA/ZAV genehmigt werden. Ohne dieses Projekt müssen Praktika wie Jobs geprüft und genehmigt werden. Der Asylbewerber muss beim BAVF Netzwerk als Teilnehmer registriert sein, dazu muss die Datenschutzerklärung unterschrieben werden.

Jobsuche

Siehe Info-Seite „Jobsuche“

Startprobleme

Der Start in einen Job ist nicht immer einfach.

Oft gibt es Sprachprobleme: Asylbewerber bekommen von staatlicher Seite keine Sprachkurse. Viele Helferkreise organisieren ehrenamtlichen Deutschunterricht, manche jugendliche Flüchtlinge schaffen es in die Berufsschulklassen.
Meistens können Verständigungprobleme mit Geduld gelöst werden.
„Learning by doing“: Wenn mehrmals vorgeführt und erklärt wird, was zu tun ist, klappt es auch irgendwann.
Manche Arbeitgeber kennen sich da schon aus, andere müssen auch erst lernen, wie sie einen Mitarbeiter, der nicht gut deutsch spricht, einbinden.

Ausbildung/Lehre

Asylbewerber können eine Lehre anfangen, wenn sie 3 Monate hier sind. Dazu ist keine Genehmigung durch das Arbeitsamt nötig (BeschV §32 Abs. 2.1), nur die ABH muss zustimmen.
Allerdings gibt durch die Lehre keinen Schutz vor Abschiebung. Es kann also sein, dass die Lehre nicht abgeschlossen werden kann.
Die HWKs und IHKs machen z.Z. Lobbyarbeit, um hier Änderungen zu erreichen.

Um die Berufsschule zu schaffen, sollten die Deutsch-Kentnisse in etwa auf dem Niveau B1/B2 liegen.

Qualifikationen

Die Qualifikationen der Flüchtlinge sind sehr verschieden: vom Analphabeten bis zum fertig Studierten, von Jugendlichen mit Grundschul-Bildung bis zu langjährig berufserfahrenen Handwerkern.
Allerdings haben die wenigsten Zeugnisse dabei, und die Ausbildung bzw. praktische Erfahrung ist nicht einfach zu vergleichen.

Das Formular „Skills.pdf“ kommt von Herrn Demir.
Damit kann man bei Asylbewerbern nachfragen, was sie können: Schulbildung, Sprachkenntnisse, praktische Erfahrung.
Ein ganz ähnliches Formular gibt es von der Agentur für Arbeit: „Mini-Arbeitspaket Englisch, Französisch, Arabisch, Urdu„, es ist in 4 Sprachen erhältlich.
Wenn dann auch noch die Datenschutzerklärung unterschrieben wird, kann das BAVF-Netzwerk die Infos in ihre Datenbank nehmen und helfen, einen Job zu suchen.

Anerkennung von vorhandenen Zeugnissen und Qualifikationen

Nachweise aus Schule oder Ausbildung können eventuell anerkannt werden. Hier hilft die Anerkennungsberatung im MigraNet (bei Tür an Tür in Augsburg).

Für Schulzeugnisse gibt es die Zeugnisanerkennungsstelle des Kultusministeriums: http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/zeugnisanerkennung.html

Damit ausländische Zeugnisse anerkannt werden können, müssen sie in der Regel übersetzt werden. Dies dürfen nur zugelassene Übersetzer, zu finden im Internet unter „Übersetzungsbüro“ oder angegliedert an private Sprachschulen.

Sehr gute und umfassende Seiten zum Thema Arbeit:

Auf der Seite „MigraNet Talenteportal Bayern“ (http://www.talenteportal-bayern.de/home.html) können Arbeitssuchende und Arbeitgeber bayernweit in Kontakt kommen.

Arbeitsamt

Asylbewerber können sich beim AA als „arbeitssuchend“ melden. Dazu sollte man am Besten einen Termin ausmachen und persönlich vorbeikommen.
Es gibt ein Formular „Mini-Arbeitspaket“ (in 4 Sprachen), mit dem vorhandene Qualifikationen abgefragt werden.

Nach einer Meldung als Arbeitssuchender kann das AA eventuell Jobangebote vermitteln, auf die sich der Asylbewerber dann bewerben soll.

Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen können vom AA übernommen werden, auch bei Minijobs kann das AA Fahrtkosten erstatten. (Stimmt das?)

Es könnte beim Asylverfahren eventuell ein Plus sein, wenn jemand sich beim AA gemeldet hat. Denn es zeigt, dass die Person sich um Arbeit bemüht.

Kontakt, Infos: Agentur für Arbeit

Verdienst und Abzüge

Flüchtlinge werden wie deutsche Arbeitnehmer nach den geltenden Tarifverträgen bzw. mit Mindestlohn oder „Minijob“ (450 Euro) bezahlt.
Vom Lohn gehen wie bei jedem deutschen Arbeiter die Lohn- und evtl. Kirchensteuer ab, der Solidaritätszuschlag und die Beiträge für die Krankenkasse, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen.

Die Lohnabrechnungen müssen dem LRA geschickt werden. Dort wird überprüft, dass der Lohn und die Arbeitszeiten in Ordnung sind.

Außerdem wird anhand der Lohnabrechnung entschieden, ob der Flüchtling noch Geld vom LRA bekommt oder aber Miete ans LRA zahlen muss. Die Berechnung soll sicherstellen, dass sich jede Arbeit lohnt.

Maximal wird das LRA 89,07 Euro Miete verlangen.
25% vom Verdienst sind garantiert und werden nicht angerechnet (Obergrenze 179,50 Euro)
Es können auch Fahrtkosten berücksichtigt werden (Fahrkarten aufheben!)

Update 2017: Die Mietberechnung für arbeitende Asylbewerber wird inzwischen für ganz Bayern zentral durch die Regierung von Unterfranken erledigt. Dabei werden über 300 Euro monatlich pro Person verlangt, teilweise bis zu ein Jahr rückwirkend – für Leute in Einzelzimmern genauso wie für Menschen in 6-Bett-Zimmern mit einem Bad für 15 Leute. Es sind einige Klagen gegen diesen Wucher beim VG Augsburg anhänging, seit kurzem gibt es eine Normenkontrollklage bei einem höheren Gericht. Außerdem hat die Politik kleine Andeutungen gemacht, in Zukunft die Höhe der Miete etwas mehr an die tatsächlichen Umstände anzupassen.

 

Asylbewerber ohne Arbeitserlaubnis

Wenn noch keine 3 Monate seit Ankunft vergangen sind, gibt es die Möglichkeit, dass Asylbewerber bis zu 80 Stunden im Monat in 1,05-Euro-Jobs bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern arbeiten können. (AsylbLG §5)

Die Jobs müssen „zusätzlich“ und „im öffentlichen Interesse“ sein. Sie müssen über die Ausländerbehörde gemeldet werden.

In Friedberg wurden fast alle Flüchtlinge beim Bauhof beschäftigt. Das hat sich gut bewährt.
In Buchloe helfen Flüchtlinge auch bei der Feuerwehr.
Hilfstätigkeiten für z.B. Sportvereine werden i.d.R. nicht genehmigt.

Zeitarbeit

Im Oktober 2015 wurde das kategorische Verbot der Zeitarbeit für Asylbewerber und Geduldete aufgehoben. Zeitarbeit ist nun ab dem Monat möglich, ab dem keine Vorrang-Prüfung durch die BA mehr erfolgt, also normalerweise ab dem 16. Monat nach Asylantragstellung bzw. BüMA-Erstellung. (BeschV §32 Abs. 3 und 5)

Selbständige Arbeit

Asylbewerber und Menschen mit Duldung dürfen nicht selbständig arbeiten.
Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis können selbständig arbeiten, jedoch sind oft Genehmigungen nötig.

Fristen und BüMA

Die Fristen zum Zugang zum Arbeitsmarkt laufen ab dem Datum der Ausstellung der BüMA.

Führerschein

Seit einem Urteil des  Bundesverwaltungsgerichts steht fest, dass auch eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung als Ausweis ausreicht, um einen Führerschein zu machen. Mehr dazu…

Jobverlust

Wenn ein Asylbewerber eine Weile gearbeitet hat und dann arbeitslos wird, fällt er wieder in die Betreuung durch das LRA.

Das LRA zahlt dann wieder das Taschengeld und Lebensunterhalt, allerdings erst, nachdem eventuell vorhandenes Vermögen aufgebraucht wurde (analog zu Hartz IV).
Konkret wird nach dem Kontostand und den letzten Kontoauszügen gefragt. Wenn größere Summen abgehoben wurden, wird nachgefragt, was mit dem Geld geschehen ist. Deshalb ist es sehr sinnvoll, alle Kassenzettel zu sammeln.

Ein Asylbewerber muss innerhalb von 24 Monaten insgesamt ein Jahr gearbeitet haben, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
(Gibt es in Bauberufen ein Überbrückungsgeld o.ä. für den Winter?)

Ist ein Flüchtling 15 Monate hier, werden die Leistungen des LRA an die normale Sozialhilfe nach SGB XII angeglichen („Analogleistungen“ nach AsylbLG §2). Das bedeutet, es kommt etwas mehr Geld, es gibt eine normale KV-Karte, höhere Freibeträge bei Einkommen und Vermögen, und „Mehrbedarfe“ müssen berücksichtigt werden.