Wohnungen

Wer darf wann aus der Unterkunft ausziehen? Wo kann ich eine freie Wohnung anbieten?

Während des Asylverfahrens

Wenn jemand einen Antrag auf Asyl stellt, wird er oder sie erstmal in einer „Erstaufnahme-Einrichtung“ untergebracht (AsylG §47).

Spätestens nach sechs Monaten müssen Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünfte bzw. dezentrale Unterkünfte umziehen und dort für die Dauer des Asylverfahrens wohnen (AsylG §53).

Der Auszug aus der Asylbewerberunterkunft kann in bestimmten Ausnahmefällen genehmigt werden. Dies kann beispielweise sein, wenn enge Familienangehörige in Deutschland leben oder ein Familienmitglied bereits ein Aufenthaltsrecht besitzt. Für die Genehmigung einer privaten Wohnsitznahme innerhalb des Landkreises ist die Ausländerbehörde zuständig, für die Genehmigung einer privaten Wohnsitznahme außerhalb des Landkreises ist die Regierung von Schwaben zuständig. Dies gilt analog für die Beantragung einer Umverteilung.

Die Wohnsitzauflage aus AsylG §60 gilt für Ausländer, welche „nicht oder nicht mehr verpflichtet [sind], in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und [deren] Lebensunterhalt nicht gesichert ist“. Damit dürfen Asylbewerber, deren Lebensunterhalt gesichert ist, nach Genehmigung in eine eigene Wohnung umziehen (Definition „Lebensunterhalt“ siehe AufenthG §2 Abs. 3). In der Praxis benötigt die ABH zur Prüfung vor allem eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt, dass die Probezeit bestanden wurde und dass davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis auch künftig Bestand haben wird.

Nach dem Asylverfahren

Für Menschen mit Duldung gilt ebenfalls eine Wohnsitzauflage (AufenthG §61). Bei gesichertem Lebensunterhalt könnten diese aber ebenfalls in eine eigene Wohnung ziehen.

Wenn das Asylverfahren mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beendet wurde, muss die Person aus der Unterkunft ausziehen. (Quelle?)
Wenn das nicht sofort klappt, wird das LRA niemanden in die Obdachlosigkeit schicken. Es wird dann allerdings für den Platz in der Unterkunft eine „normale“ Miete fällig. (Quelle?)

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

„UmF“ werden in der Regel in kleinen WG-Gruppen in Wohnungen untergebracht. Dort leben sie dann selbständig, werden aber intensiv vom Jugendamt betreut.

Freie Wohnungen anbieten

Falls Sie eine Wohnung zu vermieten haben, melden Sie sich bitte bei einer der genannten Stellen.

Landratsamt Aichach-Friedberg

Das LRA mietet Wohnungen für UmF und erwachsene Asylbewerber, die Mietdauer ist in der Regel drei bis fünf Jahre. Die Miete richtet sich nach dem, was ortsüblich ist. Geeignete Objekte sind Wohnungen, Häuser und auch Hallen oder Bürogebäude.

Zuständig für die Suche nach Unterkünften und den Abschluss von Mietverträgen bei der Ausländerbehörde im Landratsamt:

Außerdem Ansprechpartner zum Thema „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“:

Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge

Ein anerkannter Asylbewerber kann wie jeder Deutsche eine Wohnung mieten. Wenn der Verdienst noch nicht ausreicht, wird die Miete durch Leistungen der Arbeitsagentur bzw. des Sozialamts gesichert.

Fragen Sie Asylkreise in ihrer Gegend, ob gerade jemand auf Wohnungssuche ist. Sprechen Sie mit der Caritas Sozialberatung oder der Arbeitsagentur, um Kontakt zu wohnungssuchenden Flüchtlingen zu bekommen.

Wohnungsbörse

Eine spezielle Wohnungsbörse möchte Flüchtlinge und Wohnungs- sowie WG-Zimmer-Anbieter zusammenbringen:

http://www.fluechtlinge-willkommen.de/
Artikel in Jetzt.de / SZ

Infomaterial

Vom Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk aus Berlin gibt es ein Infoblatt für Vermieter (PDF), in dem viele Punkte sicher auch für hiesige Vermieter interessant sind.

Presse

http://www.augsburger-allgemeine.de/aichach/Fluechtlinge-auf-Wohnungssuche-id36994002.html

Wohnraum: Das Riesenproblem – Aichacher Zeitung

Post navigation